Gestern fand in der Zollgarage des ehemaligen Tempelhofer Flughafens eine Info-Veranstaltung zur geplanten Bebauung des Tempelhofer Feldes mit Notunterkünften für Flüchtlinge statt. Dabei wollte Staatssekretär Gäbler die Notwendigkeit einer Bebauung verteidigen, ohne auf irgendwelche Alternativen einzugehen, z.B. die Nutzung des betonierten Vorfeldes hinter dem Flughafengebäude. Die Mehrheit der Anwesenden auf dieser Veranstaltung sahen das Feld als Integrationsfläche zwischen Bürgern und Flüchtlingen und waren entsetzt über die Pläne des Senats , ein Volksgesetz zu kippen und auf Teufel komm raus ein Massenlager am lauten Tempelhofer Damm zu errichten, zwar befristet, aber bis 2019.
siehe auch die Artikel in den Medien am Ende des Textes.
Wir dokumentieren hier den Beitrag einer der Verfasserinnen des THF-Gesetzes.
16.11.2015
Eckpunktepapier der Gesetzesverfasser des Gesetzes zur Erhaltung des Tempelhofer Feldes (ThFG), vorgetragen von der Gesetzesmitverfasserin Christiane Bongartz, im Rahmen der Informationsveranstaltung: „Temporäre Unterbringung von Flüchtlingen auf dem Tempelhofer Feld“ mit Staatssekretär Christian Gaebler, der aus aktuellem Anlass über die Überlegungen des Senates informierte, in der Zollgarage/ Tempelhofer Flughafen
Stellung des Gesetzes ThFG/ Ansinnen der Änderung
Eine Gesetzesänderung des ThFG, egal Ergänzung genannt, egal an welcher Stelle des Gesetzes, selbst mit definierter Örtlichkeit, definiertem Zeitraum und jeweiliger Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben und Maßnahmen durch die zuständige Fachbehörde, bleibt dem Wesen nach und de facto eine Gesetzesänderung.
Eine Gesetzesänderung, die auf eine Änderung des § 5 abzielt, dem Herz des Tempelhofer Feld Gesetzes, würde ganz klar belegen, dass es dem Abgeordnetenhaus nicht um die Flüchtlinge und um Menschlichkeit geht, sondern um die Rückerlangung der Verfügungsgewalt des Landes Berlin und somit dem Senat über das Tempelhofer Feld. In §5 verzichtet, die Betonung liegt auf verzichtet, das Land Berlin als Eigentümerin der Flächen hierauf. Auch das Einfügen eines eigenständigen Paragraphen kommt einem Ermächtigungs Paragraphen gleich, da er dann von der inhaltlichen Logik her nicht der Genehmigung der im ThFG benannten Behörde untersteht, die die Verantwortung für die Verträglichkeit aller Maßnahmen/Vorhaben in Bezug auf die Naturhaushaltsfunktionen hat. Eine Gesetzesänderung dieses Gesetzes, das erste auf dem Wege der direkten Demokratie in Kraft getretene Gesetz (Art. 59 und Art. 62 Berliner Verfassung), hat irreparable Folgen für das Verständnis und dem Vertrauen des Volkes in die Direkte Demokratie und damit auch der Vertrauenswürdigkeit der an einer Gesetzesänderung beteiligten Politiker und Parteien. Das Gesetz ist einem auf parlamentarischem Wege zustande gekommenen Gesetz ebenbürtig und somit gleichrangig.
Bereits vor dem Volksentscheid setzten schon Diskussionen seitens der Politiker und Parteien an, wann man es denn nun wieder anpackt. Es war zu hören nicht vor einer bis hin zu zwei Legislaturperioden. Nun stehen wir vor dem Phänomen, dass noch nicht mal 1 ¼ Jahr nach Inkrafttreten eine Änderung angedacht ist. Was sich die Damen und Herren der SPD, der Grünen, der Piraten augenscheinlich nicht vergegenwärtigt haben, ist, dass es sich bei einer Gesetzesänderung genau dieses Gesetzes (ThFG) um diejenige des ersten Landesgesetzes handeln würde, das im Wege der direkten Demokratie in Berlin zustande gekommen ist. Auch nur die kleinste Änderung dieses Gesetzes bedeutet, dass es sich dann nicht mehr um ein Gesetz der direkten Demokratie handelt. Es wird bedauert, dass weder das Land Berlin, noch die o. g. Parteien in dem Umstand, dass in Berlin die direkte Demokratie möglich ist und sogar praktiziert wird, eine Vorreiterrolle innerhalb der BRD sehen.
Dieses hohe Gut einer kurz- bis mittelfristigen “Notsituation“ zu opfern ist nicht hinnehmbar ohne eine belastbar nachprüfbare, objektive Notwendigkeit.
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