Jahrzehntelang bestand unter Mieter*innen, Vermieter*innen, Mietervereinen, deren Rechtsschutzversicherungen und den bezirklichen Bauämtern eine stillschweigende Einigkeit, dass Fabriketagen, die Wohnzwecken dienen, dem Wohnrecht gemäß behandelt werden – und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien einen Gewerbemietvertrag abgeschlossen haben, was oft aus baurechtlichen Gründen notwendig ist. Auch die Amtsgerichte haben diese Einschätzung im Streitfalle bestätigt.
In jüngster Zeit wird diese Praxis von Seiten der Vermieter*innen (heutzutage zumeist Investmentgesellschaften, die keine Wohnungen, sondern Spekulationsobjekte vermieten) – in Kollaboration mit den Landgerichten – in Frage gestellt. Mit fadenscheinigen Begründungen wird versucht nachzuweisen, dass die Wohnungen doch gewerblich genutzt werden. Als Indizien können z.B. das Vorhandensein eines Fotolabors, einer Werkbank oder eines Nähtisches in der Wohnung angeführt werden. Oder es wird argumentiert, dass einzig maßgeblich sei, was die Mietparteien bei Vertragsabschluss miteinander abgemacht haben. Kaum nachvollziehbar allerdings, wenn dies Jahrzehnte zurückliegt und seitdem sowohl die Vermieter*innen als auch die Mieter*innen etliche Male gewechselt haben. (Es sei daran erinnert, dass WG-Mietverträge den Austausch von Hauptmieter*innen ermöglichen; eine Prozedur, die für Gewerbemietverträge nicht greift.) Im Rahmen der ‚neuen’ Argumentation ist es angeblich juristisch irrelevant, dass aktuelle Korrespondenz „Mieter*innen der Wohnung XYZ“ adressiert, oder Vermieter*innen die Wohnung persönlich besucht haben, oder Nebenkostenabrechnungen den Wohnmietstandards entsprechen. All dies ist nicht nur absurd, sondern skandalös, wenn auf diesem Wege Räumungsklagen und Zwangsräumungen durchgesetzt werden.
Doch ist dies nicht das Ende der Geschichte. Ein weiteres Kapitel steht unter der Überschrift „Drohung mit finanziellem Ruin“: Juristisch nicht zu beanstanden ist nämlich, dass Vermieter*innen/Spekulant*innen, die einer Räumungsklage Nachdruck verleihen möchten, diese mit Schadensersatzforderungen verknüpfen. Ab dem Tag der Kündigung tickt dann die Zeitbombe. So kann in der Klageschrift beispielsweise angekündigt werden, dass im Falle einer verlorenen Räumungsklage der Verlust an Mieteinnahmen in Relation zur ortsüblichen Vergleichsmiete (von Gewerbeobjekten, die neuerdings von Google und Co angemietet werden) von den Mieter*innen zu tragen sei; und/oder auch die angesichts eines bewohnten Objekts geringeren Verkaufseinnahmen kompensiert werden müssen. Ein ausgedehnter Prozess oder gar ein Revisionsverfahren kann dementsprechend Menschen, die nicht über Vermögen oder beachtliche Löhne/Gehälter verfügen, durchaus in den Ruin treiben. Jedenfalls schwebt dieses Damoklesschwert über den beklagten Mieter*innen und entfaltet auch dann Wirkung, wenn es primär eine Drohgebärde ist.
Diese Maßnahme hat ganz offensichtlich die Funktion, Mieter*innen vom Einklagen ihrer Rechte abzuhalten. Die Tatsache, dass derartige Forderungen nach „Nutzungsentschädigung“ und „Schadensersatz“ rechtlich legal sind und mittlerweile als legitimes Mittel zur Durchsetzung von Profitinteressen gelten, stellt eine Aushöhlung des Mieter*innenschutzes und eines (vorgeblich) egalitären Rechtssystems dar. Dass das Rechtssystem Vermögende sowieso schon dadurch bevorteilt, dass sie sich die teureren oder skrupelloseren Anwälte nehmen können, ist allseits bekannt. Dass ein Problem darin besteht, dass es rechtlich möglich ist, Räumungsklagen mit Schadensersatzforderungen zu verbinden, gilt es dringend zu politisieren.
Deshalb: Widersetzen!
Am 14. April 2018 ist in Berlin Demo gegen den Mietenwahnsinn!
Deshalb: Zusammensetzen!
Vom 4.-14. April finden Aktionstage statt!
Deshalb: Den Aufruf an die GroKo zur Wohnungspolitik kritisch diskutieren und Druck machen!
zugeschickt von Justitia Frustitia