Das Bündnis bezahlbare Mieten Neukölln hat eine Unterschriftensammlung für einen Einwohnerantrag begonnen, um erstmal die Behandlung des Themas Milieuschutz in der Neuköllner Bezirksverordnetenversammlung ( BVV ) zu erreichen und dann die Einrichtung von Milieuschutzgebieten durchzusetzen:
„Die Mieten im Norden Neuköllns werden für Normalverdiener_innen unbezahlbar! Sie steigen auf 10,- Euro/qm kalt und mehr bei einer Wiedervermietung oder nach einer Modernisierung. Stoppt die Vertreibung von Mieter_innen mit geringen und mittleren Einkommen aus unseren Kiezen! Besonders betroffen sind die Kieze um Reuter- und Wildenbruchplatz, entlang der Donaustraße und in Rixdorf. Das gilt auch für die Flughafenstraße, den Körnerpark sowie die Schillerpromenade. Deshalb wollen wir die Einrichtung von Milieuschutzgebieten in Nord-Neukölln. Keine Luxusmodernisierung und keine Umwandlung in Eigentumswohnungen mehr! Wir fordern die Neuköllner Bezirksverordnetenversammlung auf, die notwendigen Sozialstudien/Untersuchungen zu beauftragen, um Milieuschutzgebiete einzurichten. Tritt endlich die Umwandlungsverordnung in Kraft, kann der Bezirk auch weitere Eigentumswohnungen verhindern.“
Weitere Informationen mit Unterschriftenlisten zum Download und Hinweisen zum Sammeln hier:
Einwohnerantrag Milieuschutz . Ein weiterer Bericht zum Antrag beim Facetten-Magazin Neukölln Einwohnerantrag für die Einrichtung von Milieuschutzgebieten im Neuköllner Norden gestartet .
Zu Chancen und Risiken informiert ein Beitrag der Stadtteilzeitung „RandNotizen“ vom Anfang des Jahres : Milieuschutz: Aufwertungsschutz oder Papiertiger …
Der vollständige Text des Einwohnerantrages:
Einwohnerantrag
Einrichtung Milieuschutzgebiete im OT Neukölln
Die BVV Neukölln möge beschließen:
1. Voraussetzungen für die Einrichtung eines Milieuschutzgebietes im Reuterkiez untersuchen
Das Bezirksamt wird gebeten, für das Wohngebiet um den Reuter- und den Wildenbruchplatz zwischen Kottbusser Damm im Westen, Maybachufer und Weigandufer im Norden (alternativ: entsprechend der nördlichen Bezirksgrenze Harzer Str., Bouchéstr., Heidelberger Str.) und Sonnenallee und Treptower Str. im Süden und Osten den Erlass einer Satzung nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung, sogen. Milieuschutz) durch eine vertiefende Untersuchung zu prüfen.
Nach positiver Prüfung soll ein Aufstellungsbeschluss nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bis zum 30. Juni 2015 erfolgen.
2. Prüfung der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Milieuschutzgebietes zwischen Sonnenallee und Hermannstr. bis zum S-Bahn-Ring
Das Bezirksamt wird gebeten, für das Wohngebiet zwischen Sonnenallee und Hermannstr. bis zum S-Bahn-Ring (in den Grenzen der derzeitigen QM-Gebiete Donaustr. Nord, Flughafenstr, Ganghoferstr., Rollbergsiedlung, Richardplatz und Koernerpark) den Erlass einer Satzung nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) zu prüfen.
Nach positiver Prüfung soll ein Aufstellungsbeschluss nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bis zum 30. Juni 2015 erfolgen.
3. Prüfung der Voraussetzungen für die Einrichtung eines Milieuschutzgebietes im Schillerkiez
Das Bezirksamt wird gebeten, für das Wohngebiet um die Schillerpromenade (in den Grenzen des derzeitigen QM-Gebietes) zwischen Oderstr und Hermannstr. und Columbiadamm/Flughafenstr. im Norden und Siegfriedstr. im Süden den Erlass einer Satzung nach § 172 Abs 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB (Milieuschutz) zu prüfen.
Nach positiver Prüfung soll ein Aufstellungsbeschluss nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB bis zum 30. Juni 2015 erfolgen.
4. Erklärung zur notwendigen Ergänzung der Erhaltungsverordnung um eine Umwandlungsverordnung
Die BVV Neukölln stellt fest, dass der Erfolg von Erhaltungsverordnungen in den eingerichteten Milieuschutzgebieten zwar Mieter_innen vor Luxusmodernisierungen schützt, aber nicht vor der Verknappung von Mietwohnungen und der damit einhergehenden Mietpreissteigerung, sowie vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen.
Das Bezirksamt wird gebeten, sich für eine Verordnung über eine Umwandlungsgenehmigung in Gebieten zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung einzusetzen und im Rat der Bürgermeister_innen für die Einführung einer solchen Umwandlungsverordnung durch das Land Berlin nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB (Erlass einer Umwandlungsverordnung) tätig zu werden.
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